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Das Gebührenrecht für RentenberaterRentenberater sind ab 01.07.2004 verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) abzurechnen – in der Anlage 1 zu diesem Gesetz sind die Gebühren in dem Vergütungsverzeichnis ( VV ) angegeben. Siehe hierzu einige Beispiele :
*Alle Gebührenangaben sind in EURO und ohne Mehrwertsteuer aufgeführt, zusätzlich dazu gilt eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Gebühren, höchstens aber 20 EURO. **Die Gebühr von 240 € darf nur dann überschritten werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Bei den Gebühren gilt:
Bei schwierigen und zeitaufwändigen Fällen kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Erfolgshonorare oder nachträgliche Forderungen aufgrund eines Vertretungserfolges sind nicht zulässig. Fragen zum Gebührenrecht werde ich Ihnen gerne beantworten. |
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