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Das Gebührenrecht für Rentenberater

Rentenberater sind ab 01.07.2004 verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) abzurechnen – in der Anlage 1 zu diesem Gesetz  sind die Gebühren in dem Vergütungsverzeichnis ( VV ) angegeben. Siehe hierzu einige Beispiele :

Tätigkeit  Mindestgebühr* Mittelgebühr* Höchstgebühr*
       
Beratung, Auskunft

10

100

190

       
Bescheidprüfung, Rentenberechnung

10

130

260

       
Rentenantrag, Kontenklärung

40

240**

520

       
Widerspruch 40 150 260
       
Klage vor dem Sozialgericht 40 250 460
       
Berufung vor dem Landessozialgericht 50 310 570

*Alle Gebührenangaben sind  in EURO und ohne Mehrwertsteuer aufgeführt, zusätzlich dazu gilt eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Gebühren, höchstens aber 20 EURO.

**Die Gebühr von 240 € darf nur dann überschritten werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war.

  Bei den Gebühren gilt:

  • Mindestgebühr bei: einfachen Beratungen, Auskunft, geringem Zeitaufwand und keinen rechtlichen Besonderheiten.

  • Mittelgebühr bei: Durchschnittlicher Bedeutung und mittlerem Schwierigkeitsgrad.

  • Höchstgebühr bei: Hohem Schwierigkeitsgrad und hohem Zeitaufwand sowie hoher Bedeutung für den Mandanten.


Bei schwierigen und zeitaufwändigen Fällen kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Erfolgshonorare oder nachträgliche Forderungen aufgrund eines Vertretungserfolges sind nicht zulässig.

Fragen zum Gebührenrecht werde ich Ihnen gerne beantworten.

 

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Stand: 04. January 2007